MPU ab 1,1 Promille

Bundesverwaltungsgericht kippt Entscheidungen einer MPU unter 1,6 Promille, wenn es sich um ein Erstdelikt handelt.

Mit Urteil vom 05.04.17 (AZ. 3 C 24 15) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass nur, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme von künftigen Alkoholmissbrauch begründen, ein MPU bei Ersttätern auch unterhalb von 1,6 Promille gefordert werden kann.

Die Landesanwaltschaft Bayern hatte am 07.12.15 folgende Information veröffentlicht:

Fahrerlaubnisrecht:
Medizinisch-psychologische Untersuchung im Wiedererteilungsverfahren nach strafgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einmaliger
Trunkenheitsfahrt mit weniger als 1,6 ‰

§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b, c und d FeV, § 69 StGB, § 316 StGB
Trunkenheitsfahrt mit 1,28 ‰
Strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis
Wiedererteilungsverfahren
Notwendigkeit der Anordnung einer MPU

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 17.11.2015, Az. 11 BV 14.2738

Leitsatz:
Nach strafgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB), die auf einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss beruht, ist im Wiedererteilungsverfahren unabhängig von der bei der Verkehrsteilnahme vorgelegenen Blutalkoholkonzentration die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen (Änderung der Rechtsprechung)

Quelle: Landesanwaltschaft Info v. 07.12.15

Das PDF Dokument enthält auch das Urteil im Volltext.

Was bedeutet das nun in der Praxis?

Nach diesem Urteil des VGH Bayern können die bayerischen Fahrerlaubnisbehörden, bei strafrechtlichem Entzug der Fahrerlaubnis, eine MPU fordern. Ein strafrechtlicher Entzug ist, bei alkoholisierter Teilnahme mit einem Kraftfahrzeug im Straßenverkehr, ab Erreichen von 1,1 Promille zwingend. Bei alkoholbedingtem Fehlverhalten kann die Fahrerlaubnis bereits ab 0,3 Promille entzogen werden.

Allerdings ist dieses Urteil noch nicht rechtskräftig. Der BayVGH hat die Revision zugelassen.

Ob und wann das Bundesverwaltungsgericht diese Entscheidung bestätigt, bleibt abzuwarten. Solange hier keine Entscheidung getroffen wurde, bewegen sich Fahrerlaubnisbehörden, die eine MPU bei Ersttätern unterhalb von 1,6 Promille fordern, noch in einem rechtsunsicheren Bereich.

Falls Ihnen die Fahrerlaubnis, wegen einer Trunkenheitsfahrt unterhalb von 1,6 Promille, entzogen worden ist, ist es wichtig, sich auf die aktuelle Rechtslage einzustellen.

Sie sollten sich auf die MPU vorbereiten. Nur dann können Sie sicherstellen, dass Sie Ihre Fahrerlaubnis auch zum Ablauf der Sperrfrist wiedererhalten.

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Seit 1996 bin ich erfolgreich in der MPU Beratung tätig. Damit verfüge ich über enorme Erfahrung und kann auch in schwierigen Fällen helfen.