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Abstinenznachweise unterliegen strengen Vorschriften. In den Burteilungskriterien ist festgelegt, dass für einen Abstinenznachweis die Kriterien der Chemisch-Toxikologischen Untersuchung (CTU-Kriterien) beachtet werden müssen. D. h., der Nachweis muss forensischen Bedingungen unterliegen. Das bedeutet, dass nur entsprechend qualifiziertes Personal die Probenentnahme durchführen darf. Die Probe darf wiederum nur durch ein entsprechend qualifiziertes und forensisch akkreditiertes Labor ausgewertet werden.
Bei Urinkontrollen muss eine kurzfristige Einbestellung, innerhalb von 24 Stunden, gewährleistet sein, es muss die dentität überprüft werden und die Probenabgabe muss unter Sicht stattfinden.
Bei der Haaranalyse gibt es einen wichtigen Punkt zu beachten. Werden z. B. 6 cm Haarlänge untersucht, was einem Nachweiszeitraum bei Drogen von 6 Monaten entspricht und Ihr Haarwachstum beträgt nur 0,7 cm pro Monat, ist die tatsächliche Nachweisdauer knapp 8,7 Monate.
Der Abstinenznachweis bei Alkoholfragestellung kann über Haaranalysen oder durch Urinscreenings durchgeführt werden. Für Haaranalysen dürfen max. 3 cm Haarlänge verwertet werden, was einen Abstinenzzeitraum von 3 Monaten entspricht.
Zunächst muss festgelegt werden, ob der Abstinenznachweis über 6 Monate, 9 Monate oder 12 Monate erfolgen muss. Hierzu bedarf es einer fachlichen Analyse der Alkoholproblematik durch einen entsprechend erfahrenen Berater (s. a. Abstinenz).
Bei einer Nachweisdauer von 6 Monaten müssen entweder mindestens 4 Urinscreenings oder 2 Haaranalysen durchgeführt werden.
Bei einer Nachweisdauer von 9 Monaten müssen entweder mindestens 5 Urinscreenings oder 3 Haaranalysen durchgeführt werden.
Bei einer Nachweisdauer von 12 Monaten müssen entweder mindestens 6 Urinscreenings oder 4 Haaranalysen durchgeführt werden.
Der Abstinenznachweis bei Drogenfragestellung kann über Haaranalysen oder durch Urinscreenings durchgeführt werden. Für Haaranalysen dürfen max. 6 cm Haarlänge verwertet werden, was einen Abstinenzzeitraum von 6 Monaten entspricht.
In der Regel müssen 12 Monate Drogenabstinenz nachgewiesen werden. Das entspricht mindestens 6 Urinscreenings oder 2 Haaranalysen.
Sonderfall Cannabis
Einen Sonderfall stellt der Konsum von ausschließlich Cannabis dar. Bei gelegentlichem Konsum oder einem so genannten Probierverhalten, kann auch der Nachweis über 6 Monate ausreichend sein. Was als noch gelegentlicher Konsum oder Probierverhalten einzustufen ist, kann nicht eindeutig erklärt werden, da Übergänge fließend sind und die einzelnen Bundesländer hier unterschiedliche Auffassungen haben, ähnlich wie in der Rechtsprechung in Bezug auf die „geringe Menge“ bei Besitz von Cannabis. Hier ist die Abklärung durch den fachkundigen Berater wichtig.