MPU Gebühren können frei festgesetzt werden
Bisher waren die Gebühren für eine MPU in der GebOST (Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr), unter den Gebührennummern 451 bis 455 festgelegt und bundesweit gültig.
Laut § 65 Übergangsbestimmungen des StVG, ist die Verbindlichkeit seit dem 01.08.18 aufgehoben.
Hier heißt es unter Abs. 5:
(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6f Absatz 2, längstens bis zum Ablauf des 31. Juli 2018, gelten die in den Gebührennummern 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. September 2015 (BGBl. I S. 1573) geändert worden ist, in der am 6. Dezember 2016 geltenden Fassung festgesetzten Gebühren als Entgelte im Sinne des § 6f Absatz 1. Die Gebührennummern 403 und 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr sind nicht mehr anzuwenden.Das bedeutet, dass die Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung, die Gebühren frei bestimmen können. Wie sich die Kosten einer MPU nun entwickeln bleibt abzuwarten. Für MPU Betroffene gilt, dass Sie sich zunächst über die Kosten einer MPU informieren müssen. Bevor Sie eine Begutachtungsstelle auswählen, sollten Sie also vorher nachfragen, welche Kosten anfallen. Einige Begutachtungsstellen haben angekündigt, dass sie die Kosten für eine einfache Fragestellung zunächst beibehalten wollen. Für Mehrfachfragestellungen, z. B. wegen einer Alkoholauffälligkeit und weiteren Verkehrsdelikten, werden die Preise entsprechend erhöht. Diese Erhöhung kann 25 % und mehr betragen. Es kann aber auch durchaus sein, dass die Kosten für einen Standort gesenkt werden, wenn dieser wenig frequentiert ist. Die bis zum 31.07.2018 gültigen Gebühren finden Sie hier.