Freiwilliger Verzicht

Freiwilliger Verzicht auf die Fahrerlaubnis sinvoll?

Sachlage: Die Fahrerlaubnisbehörde informiert Sie über den beabsichtigten Entzug Ihrer Fahrerlaubnis, weil Sie z. B. ein gefordertes Gutachten oder Fahreignungsseminar nicht fristgerecht vorgelegt haben.

Gleichzeitig bekommen Sie aber auch die Möglichkeit, mit beigefügter Verzichtserklärung, freiwilling auf die Fahrerlaubnis zu verzichten.

Mit dem freiwilligen Verzicht würden Sie sich die Kosten des Entzugsbescheides sparen (ca. 150,00 Euro). Eigentlich eine gute Sache, sofern Sie keine Punkte in Flensburg eingetragen haben.

Mit Urteil vom 03.03.2011 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass ein freiwilliger Verzicht auf die Fahrerlaubnis nicht zu einer Löschung von Punkten im VZR führe.

Hier die Pressemitteilung des BVerwG 3 C 1.10

Keine Löschung von Punkten im Verkehrszentralregister nach Verzicht auf die Fahrerlaubnis

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass ein Verzicht auf die Fahrerlaubnis nicht zu einer Löschung von Punkten im Verkehrszentralregister nach § 4 Abs. 2 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) führt.

Aufgrund zahlreicher vom Kläger begangener Verkehrsverstöße forderte das Landratsamt Berchtesgadener Land von ihm im Oktober 2005 die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens; es wies darauf hin, dass bei Nichtvorlage auf seine mangelnde Fahreignung geschlossen werden dürfe und ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden müsse. Der Kläger gab an, nicht über die finanziellen Mittel für ein solches Gutachten zu verfügen und ohnehin ein Fahrverbot antreten zu müssen; er verzichtete er auf seine Fahrerlaubnis und gab den Führerschein im Februar 2006 bei der Fahrerlaubnisbehörde ab. Nach der Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung erhielt er im September 2006 eine neue Fahrerlaubnis. Da der Kläger im Oktober 2007 16 Punkte im Verkehrszentralregister erreichte, ordnete das Landratsamt die Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Hiergegen wandte er ein, dass wegen seines Verzichts auf die Fahrerlaubnis die zuvor eingetragenen Punkte zu löschen gewesen seien. Die Vorinstanzen haben ihm mit unterschiedlicher Begründung Recht gegeben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidungen geändert und die Klage abgewiesen. Die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG, dass bei der Entziehung der Fahrerlaubnis die Punkte für die vor dieser Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen gelöscht werden, ist nicht auf die Fälle eines Verzichts auf die Fahrerlaubnis übertragbar. Einer analogen Anwendung steht entgegen, dass der Normgeber ausweislich der Gesetzesbegründung bei Verzichtsfällen bewusst von einer Löschung der Punkte abgesehen hat; somit fehlt es an einer unbewussten Regelungslücke. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bedarf es auch keiner erweiternden Auslegung der Löschungsregelung aus Gründen der Gleichbehandlung; die vom Gesetzgeber in § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG vorgesehene Differenzierung zwischen einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis und deren Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde ist sachlich gerechtfertigt.

BVerwG 3 C 1.10 – Urteil vom 03.03.2011

Vorinstanzen:
VGH München VGH 11 BV 08.2502 – Urteil vom 15.12.2009
VG München VG M 1 K 07.5468 – Urteil vom 22.07.2008

Quelle: http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2011&nr=15

Hat ja „nur“ 6 Jahre gedauert bis das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass „der Normgeber ausweislich der Gesetzesbegründung bei Verzichtsfällen bewusst von einer Löschung der Punkte abgesehen hat; somit fehlt es an einer unbewussten Regelungslücke“.

Was das „bewusst“ angeht ist das ja noch nachvollziehbar. Es soll verhindert werden, dass eine Person, die z. B. 7 Punkte erreicht hat, freiwillig auf die Fahrerlaubnis verzichtet und, da keine Sperrfrist besteht, sofort wieder die Fahrerlaubnis beantragt. Ohne diese Regelung hätte die Person nach ca. 2,5 bis 3 Monaten wieder eine Fahrerlaubnis und die Punkte wären gelöscht. Gut, dass das verhindert werden soll kann man verstehen.

Leider mangelt es an einer Regelung für den Fall, dass die Fahrerlaubnis ohne freiwilligen Verzicht, behördlich entzogen wird.

Fazit: Solange hier keine befriedigende Regelung getroffen wurde, sollten Sie genau überlegen, ob Sie freiwillig verzichten.

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Seit 1996 bin ich erfolgreich in der MPU Beratung tätig. Damit verfüge ich über enorme Erfahrung und kann auch in schwierigen Fällen helfen.