Nun droht eine MPU ab 1,1 Promille

Nun droht eine MPU ab 1,1 Promille

BVerwG 3 C 3.20 - Urteil vom 17. März 2021

Mit Urteil vom 17.03.2021 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine MPU schon ab 1,1 Promille gefordert werden kann, wenn Tatsachen die Annahme von künftigem Alkoholmissbrauch begründen. Eine solche Tatsache sei gegeben, wenn ab einem Promillewert von 1,1 oder mehr, keine Ausfallerscheinungen festgestellt wurden.

Mit Urteil vom 05.04.17 (AZ. 3 C 24 15) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass nur, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme von künftigen Alkoholmissbrauch begründen, eine MPU bei Ersttätern auch unterhalb von 1,6 Promille gefordert werden kann.

Eine solche zusätzliche Annahme kann jetzt von einer Führerscheinstelle damit begründet werden, dass im ärztlichen Untersuchungsbericht bei der Blutentnahme keine Ausfallerscheinungen angegeben wurden.

Promillesünder versuchen sich meist bei der ärztlichen Untersuchung zusammenzureißen um einen möglichst „nüchternen“ Eindruck zu hinterlassen. Soweit dass gelingt, wird dann im Wiedererteilungsverfahren eine MPU angeordnet. Wer sich allerdings betrunken gibt, um einer möglichen MPU entgegen zu wirken, wird dann wegen vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt verurteilt, was das Strafmaß erhöhen und die verhängte Sperrfrist verlängern kann.

In der Praxis werden die Führerscheinbehörden zukünftig die Strafakte anfordern, wenn eine Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheitsfahrt vorliegt. Die Strafakte enthält dann den Untersuchungsbericht und gibt Auskunft, ob alkoholbedingte Ausfallerscheinungen vorlagen. Es wird sich zeigen, wie dann leichte Ausfallerscheinungen gewertet werden.

Auch bleibt abzuwarten, inwieweit sich dieses Urteil auch auf das Führen von Fahrerlaubnis freien Fahrzeugen,  wie Fahrrad und E-Scooter, auswirken. Es ist aber davon auszugehen, dass nach § 13 FeV, Abs. 2 Buchstabe e) auch hier eine MPU gefordert wird, wenn ein Promillewert von 1,1 oder mehr festgestellt wurde, ohne dass Ausfallerscheinungen vorlagen.

Der Buchstabe e) hat folgenden Wortlaut: sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.

Strenggenommen könnte das sogar bedeuten, dass eine Teilnahme mit einem Fahrzeug gar nicht erforderlich ist, um eine MPU auferlegt zu bekommen. Es könnte daher ausreichen, dass die Kenntnis über Alkoholmissbrauch die Behörde veranlasst, die Fahreignung zu überprüfen. Bisher war die Teilnahme mit einem Fahrzeug und einer entsprechenden Alkoholisierung (1,6 Promille und mehr) Bedingung für die Anordnung einer MPU. Nur dann konnte von Alkoholmissbrauch ausgegangen werden, um eine MPU rechtmäßig zu fordern. Wenn allerdings schon 1,1 Promille und mehr, ohne Ausfallerscheinungen, einen Alkoholmissbrauch begründen, könnte die Behörde Eignungszweifel erheben, die durch eine MPU ausgeräumt werden müssten.

Die Fragestellung würde dann möglicherweise wie folgt lauten:

Kann der Untersuchte trotz Hinweise auf Alkoholmissbrauch Fahrzeuge der Klassen (…) sicher führen?

Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass der Untersuchte Fahrzeuge unter Alkoholeinfluss führen wird?

Hier der Link zu der Pressemitteilung des BVerwG Leipzig:

Pressemitteilung Bundesverwaltungsgericht: https://www.bverwg.de/pm/2021/18

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Seit 1996 bin ich erfolgreich in der MPU Beratung tätig. Damit verfüge ich über enorme Erfahrung und kann auch in schwierigen Fällen helfen.