Der Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 15.01.2104 (10 S 1748/13) führte dazu, dass in Baden-Württemberg seit diesem Zeitpunkt allen alkoholauffälligen Kraftfahrern, denen der Führerschein wegen einer Alkoholfahrt gerichtlich entzogen und eine Sperrfrist verhängt wurde, im Wiedererteilungsverfahren eine MPU auferlegt wird.
Im Leitsatz 2 des Beschlusses heißt es:
Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss löst für ein Wiedererteilungsverfahren ohne weiteres die Notwendigkeit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung aus.
Demnach spielt der Promillewert keine Rolle mehr, ob eine MPU angeordnet wird, oder nicht, wenn der Führerschein wegen einer Trunkenheitsfahrt unter Alkoholeinfluss gerichtlich entzogen wurde. Bei einer Trunkenheitsfahrt ab 1,1 Promille wird der Führerschein generell gerichtlich entzogen und in der Regel eine Sperrfrist verhängt. Allerdings kann der Führerschein bei alkoholbedingtem Fehlverhalten bereits ab 0,3 Promille gerichtlich entzogen werden.
Jetzt schließen sich auch andere Bundesländer an, insbesondere Bayern.
Wird eine MPU unterhalb von 1,6 Promille gefordert, gelten für das Bestehen der MPU die gleichen Voraussetzungen. Die Betroffenen sollten sich daher umgehend informieren und sich entsprechend auf die MPU vorbereiten.
Zunächst gilt die Regelung für alle Fälle der Wiedererteilung, bei denen die Trunkenheitsfahrt noch verwertet werden darf. Spannend wird die Frage, inwieweit auch Personen, denen die Fahrerlaubnis bereits wiedererteilt wurde, noch nachträglich zu einer MPU aufgefordert werden.
In Abs. 8 der Begründung des Urteils heißt es:
…. Denn die Notwendigkeit der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens folgt – ohne Ermessensspielraum für die Fahrerlaubnisbehörde – ohne weiteres aus § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV. Nach dieser Vorschrift ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war. Letzteres ist hier der Fall. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Schopfheim vom 15.05.2012 wurde der Antragsteller wegen einer Trunkenheitsfahrt mit 1,20 Promille nach § 316 StGB verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist für eine Neuerteilung von sieben Monaten entzogen mit der Begründung, der Antragsteller habe sich durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.
In Abs. 10 der Begründung des Urteils heißt es:
Hiernach war der Antragsgegner* nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig zu machen, und der Antragsteller kann nur auf diesem Wege den Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung führen. ….
Folgt man dieser Begründung, wäre seit Einführung der Fahrerlaubnisverordung zum 01.01.1999 in allen Fällen, bei denen der Führerschein wegen einer Trunkenheitsfahrt gerichtlich entzogen wurde, eine MPU im Wiedererteilungsverfahren Pflicht gewesen.
Sobald uns hier verbindliche Informationen vorliegen, werden wir informieren.
*Mit Antragsgegner ist hier die Fahrerlaubnisbehörde gemeint. Diese hatte eine MPU unterhalb von 1,6 Promille gefordert.